Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version 2.0 | Gültig ab 2026-08-08

Stand: [Datum] – Fassung [Version]
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.

Teil A – Personaldienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen [Firmenname] (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über die Erbringung von Personal- und Objektdienstleistungen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmenverträge und Einsatzvereinbarungen, gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss, Einzelaufträge

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Auf Grundlage eines Rahmenvertrages werden die konkreten Einsätze durch Einzelaufträge (Abrufe) vereinbart. Ein Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Abruf in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt.

(3) Ein Abruf soll spätestens [Anzahl] Werktage vor Einsatzbeginn erfolgen und Einsatzort, Zeitraum, Schichten, Anzahl und Qualifikation der benötigten Kräfte sowie die Ansprechperson vor Ort benennen.

§ 3 Leistungsumfang und Weisungsrecht

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen als selbstständiger Dienstleister mit eigenem Personal, eigener Organisation und eigener Einsatzleitung.

(2) Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht gegenüber dem eingesetzten Personal verbleibt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erteilt fachliche Hinweise ausschließlich gegenüber der Einsatzleitung des Auftragnehmers. Eine Eingliederung des Personals in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers findet nicht statt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die eingesetzten Personen auszutauschen, soweit die vereinbarte Qualifikation gewahrt bleibt. Zur Leistungserbringung darf er Nachunternehmer einsetzen; er bleibt für deren Leistung verantwortlich.

[Rechtlich prüfen: Wird Personal tatsächlich in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen unterstellt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor. Dann sind eine Erlaubnis nach § 1 AÜG, die Kennzeichnung des Vertrages als Überlassungsvertrag, die Konkretisierung der Person sowie die Regelungen zu Equal Pay/Equal Treatment und zur Überlassungshöchstdauer zwingend.]

§ 4 Personal, Qualifikation und Nachweise

(1) Der Auftragnehmer setzt nur Personal ein, das die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzt und über die erforderlichen Erlaubnisse und Nachweise verfügt. [Bei Bewachungsleistungen ergänzen: Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung nach § 34a GewO sowie Eintragung im Bewacherregister.]

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass gesetzliche Vorgaben insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Mindestlohngesetzes und der Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, und hält die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen vor.

(3) Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die Anmeldung des Personals zur Sozialversicherung sowie die Abführung der Beiträge in geeigneter Form nach.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zutrittsberechtigungen und Unterlagen bereit und benennt eine Ansprechperson vor Ort.

(2) Der Auftraggeber gewährleistet am Einsatzort sichere Arbeitsbedingungen im Sinne des § 618 BGB und der Arbeitsschutzvorschriften, führt die erforderliche Unterweisung in ortsspezifische Gefahren durch und stellt Sozial- und Sanitärräume in zumutbarem Umfang zur Verfügung.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Leistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, gelten die geplanten Zeiten als geleistet und werden vergütet; weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach den vereinbarten Stundensätzen je Tätigkeitsrolle. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Stunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Einsätze außerhalb der vereinbarten Regelzeiten gelten die vereinbarten Zuschläge: [Zuschläge einsetzen].

(3) Je Einsatz und Person wird eine Mindesteinsatzdauer von [Anzahl] Stunden vergütet.

(4) Fahrt-, Übernachtungs- und Materialkosten werden gesondert nach Aufwand berechnet, soweit vereinbart.

(5) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(6) Erhöhen sich die Lohnkosten aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorgaben (insbesondere Mindestlohn), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Stundensätze in entsprechendem Umfang mit einer Ankündigungsfrist von [Anzahl] Wochen in Textform anzupassen.

§ 7 Zeiterfassung, Nachweis und Abrechnung

(1) Die Arbeitszeiten werden elektronisch erfasst – durch Vorlage der Mitarbeiterkarte an einem Zeiterfassungsterminal, über den persönlichen Web-Check-in der eingesetzten Person oder durch dokumentierte manuelle Erfassung durch die Einsatzleitung.

(2) Die so erfassten Zeiten sind Grundlage der Abrechnung. Der Auftraggeber erhält mit der Rechnung einen Nachweis der abgerechneten Zeiten je Person, Tag und Einsatzort.

(3) Einwendungen gegen den Zeitnachweis sind innerhalb von [Anzahl] Werktagen nach Zugang in Textform zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt; die Geltendmachung offensichtlicher Fehler und gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.

(4) Abgerechnet wird [monatlich/nach Einsatzende]. Rechnungen sind innerhalb von [Anzahl] Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 BGB.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 8 Absage, Ausfall und Verschiebung

(1) Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Einsatz weniger als [Anzahl] Stunden vor Einsatzbeginn ab, werden [Prozentsatz] % der geplanten Einsatzzeit als Ausfallvergütung berechnet. Bei einer Absage weniger als [Anzahl] Stunden vor Einsatzbeginn beträgt die Ausfallvergütung [Prozentsatz] %.

(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(3) Kann der Auftragnehmer einen bestätigten Einsatz nicht besetzen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und bemüht sich um gleichwertigen Ersatz. Eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird nicht berechnet.

(4) Ereignisse höherer Gewalt befreien beide Parteien für ihre Dauer von der Leistungspflicht; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 9 Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für [Anzahl] Monate nach deren Ende kein beim Auftragnehmer beschäftigtes und im Rahmen dieses Vertrages eingesetztes Personal abzuwerben oder einzustellen.

(2) Für jeden Fall des Verstoßes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag] vereinbart. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird angerechnet. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

[Rechtlich prüfen: Höhe der Vertragsstrafe und Dauer des Abwerbeverbots müssen angemessen sein; eine überzogene Klausel ist insgesamt unwirksam.]

§ 10 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von [Betrag] je Schadensfall und weist diese auf Verlangen nach.

(5) Schäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von [Anzahl] Werktagen nach Kenntnis, in Textform anzuzeigen, damit der Sachverhalt am Einsatzort aufgeklärt werden kann.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht für [Anzahl] Jahre nach Vertragsende fort.

(2) Die Parteien verarbeiten die im Rahmen der Zusammenarbeit anfallenden personenbezogenen Daten jeweils in eigener Verantwortung als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Auftragnehmer bleibt Verantwortlicher für die Daten des von ihm eingesetzten Personals.

(3) Der Auftraggeber erhält Einsatzpläne mit Namen und Einsatzzeiten des eingesetzten Personals, soweit dies zur Durchführung des Auftrags und zur Zutrittsgewährung erforderlich ist. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken, insbesondere zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, ist unzulässig.

(4) Soweit eine Partei personenbezogene Daten weisungsgebunden für die andere verarbeitet, schließen die Parteien zuvor einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(5) Einzelheiten zur Verarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Rahmenvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von [Anzahl] Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät oder trotz Abmahnung gegen Arbeitsschutzpflichten verstößt.

(3) Bereits bestätigte Einzelaufträge sind bis zu ihrem Ende ordnungsgemäß abzuwickeln, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Teil B – Nutzung des Online-Portals

Teil B gilt für die Nutzung des vom Auftragnehmer bereitgestellten Online-Portals durch den Auftraggeber und dessen Nutzer. Der Zugang der Beschäftigten des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach dem Arbeitsverhältnis und einer etwaigen Betriebsvereinbarung, nicht nach diesen AGB.

§ 13 Leistungsgegenstand und Zugang

(1) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber einen Zugang zum Portal einräumen, über den Einsatzpläne, Zeitnachweise und Rechnungen eingesehen werden können. Der Umfang richtet sich nach der vergebenen Rolle.

(2) Die Bereitstellung erfolgt ergänzend zur Dienstleistung nach Teil A und begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Überlassung der Software. Rechte an der Software verbleiben beim Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern; der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Vertragslaufzeit.

§ 14 Zugangsdaten und persönliche Links

(1) Zugangsdaten sind geheim zu halten, dürfen nicht an Dritte weitergegeben und nicht gemeinsam genutzt werden. Der Auftraggeber benennt die berechtigten Nutzer und meldet ausscheidende Nutzer unverzüglich zur Sperrung.

(2) Persönliche Check-in-Links des eingesetzten Personals sind vertraulich und ausschließlich für die jeweilige Person bestimmt. Sie dürfen vom Auftraggeber weder angefordert, gespeichert noch verwendet werden; eine Zeitbuchung durch andere Personen ist unzulässig.

(3) Der Verdacht einer unbefugten Nutzung ist unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer darf Zugänge bei begründetem Verdacht vorübergehend sperren.

§ 15 Zulässige Nutzung

(1) Das Portal darf nur zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken genutzt werden. Untersagt sind insbesondere der automatisierte Massenabruf von Daten, das Umgehen von Zugriffsbeschränkungen sowie jede Manipulation von Zeit- oder Standortdaten.

(2) Abgerufene Daten dürfen nur im Rahmen des Auftrags verwendet werden. Eine Auswertung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle des Personals des Auftragnehmers ist unzulässig.

(3) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann der Auftragnehmer den Zugang nach vorheriger Ankündigung sperren; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 16 Verfügbarkeit

(1) Der Auftragnehmer bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Portals, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und angekündigt.

(3) Eine Störung des Portals lässt die Pflicht zur Erbringung und Vergütung der Leistungen nach Teil A unberührt; Zeitnachweise werden in diesem Fall in anderer geeigneter Form erbracht.

§ 17 Daten des Auftraggebers, Vertragsende

(1) Der Auftraggeber kann die ihn betreffenden Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit im Portal einsehen und in einem gängigen Format exportieren.

(2) Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer die Daten für [Anzahl] Wochen zum Export bereit und löscht anschließend die Zugänge. Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen (insbesondere Rechnungen und Zeitnachweise), werden für die Dauer der Fristen weiter aufbewahrt.

§ 18 Änderungen dieser Bedingungen

Der Auftragnehmer kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder an Änderungen des Leistungsangebots erforderlich ist. Die Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens [Anzahl] Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von [Anzahl] Wochen, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch kann jede Partei den Rahmenvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.

Schlussbestimmungen

§ 19 Allgemeines

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(2) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind – [Ort].

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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